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   LAG Hamm, 11.12.1980 - 8 Ta 173/80   

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https://dejure.org/1980,1697
LAG Hamm, 11.12.1980 - 8 Ta 173/80 (https://dejure.org/1980,1697)
LAG Hamm, Entscheidung vom 11.12.1980 - 8 Ta 173/80 (https://dejure.org/1980,1697)
LAG Hamm, Entscheidung vom 11. Dezember 1980 - 8 Ta 173/80 (https://dejure.org/1980,1697)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf nachträgliche Klagezulassung in einem Kündigungsschutzprozess; Verschulden des Prozessbevollmächtigten für die Versäumung der Klagefrist ; Anrechnung des Vertreterverschuldens ; Einstufung der arbeitsrechtlichen Klagefrist als materiell-rechtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1230
  • MDR 1981, 258
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11

    Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung

    Sie soll gewährleisten, dass die Partei, die ihren Prozess durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie den Prozess selbst geführt hätte"; s. aus neuerer Zeit etwa Wolfgang Grunsky, Anm. LAG Hamm [11.12.1980 - 8 Ta 173/80] EzA § 5 KSchG Nr. 8 [3]: "Grundsätzlich braucht sich niemand das Verschulden eines Dritten zurechnen zu lassen; dazu ist vielmehr eine Zurechnungsnorm erforderlich".S. hierzu bereits klipp und klar RG 3.11.1938 - IV 135/38 - RGZ 158, 357, 361: "Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Vertretene für das Verschulden seines Bevollmächtigten oder sonstigen Vertreters in jedem Falle einzustehen habe, ist dem geltenden Rechte fremd.

    Sie soll gewährleisten, dass die Partei, die ihren Prozess durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie den Prozess selbst geführt hätte"; s. aus neuerer Zeit etwa Wolfgang Grunsky, Anm. LAG Hamm [11.12.1980 - 8 Ta 173/80] EzA § 5 KSchG Nr. 8 [3]: "Grundsätzlich braucht sich niemand das Verschulden eines Dritten zurechnen zu lassen; dazu ist vielmehr eine Zurechnungsnorm erforderlich"., an der es hier fehlt.

    Sie soll gewährleisten, dass die Partei, die ihren Prozess durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie den Prozess selbst geführt hätte"; s. aus neuerer Zeit etwa Wolfgang Grunsky, Anm. LAG Hamm [11.12.1980 - 8 Ta 173/80] EzA § 5 KSchG Nr. 8 [3]: "Grundsätzlich braucht sich niemand das Verschulden eines Dritten zurechnen zu lassen; dazu ist vielmehr eine Zurechnungsnorm erforderlich".

  • LAG Hamm, 27.02.1996 - 5 Ta 106/95

    Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung bei Anwaltsverschulden

    Zur Begründung dieser Ansicht wird auf frühere Entscheidungen des erkennenden Gerichts verwiesen (vgl. nur LAG Hamm, DB 1972, 1974; LAG Hamm, NJW 1981, 1230 = EzA Nr. 8 zu § 5 KSchG).

    Ein solches Ergebnis verlangen Sinn und Zweck des § 85 II ZPO in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz auf der Basis einer genauen Interessenanalyse gerade nicht (LAG Hamm, DB 1972, 1974; LAG Hamm, NJW 1981, 1230 = EzA Nr. 8 zu § 5 KSchG; Vollkommer, S. 613ff.).

    Die Feststellung schon des RG (RGZ 158, 357 (360)), ein solcher Grundsatz sei dem geltenden Recht fremd, gilt weiterhin (vgl. erneutLAG Hamm, NJW 1981, 1230 = EzA Nr. 8 zu § 5 KSchG).

  • LAG Hamm, 21.12.1995 - 5 Ta 602/94

    Arbeitsgerichtliches Verfahren: Zurechnung des Verschuldens des

    Zur Begründung dieser Ansicht wird auf frühere Entscheidungen des erkennenden Gerichts verwiesen (vgl. nur LAG Hamm, Beschluss vom 28.10.1971, aaO.; Beschluss vom 11.12.1980 - 8 Ta 173/80 -, NJW 1981, 1230 = EZA Nr. 8 zu § 5 KSchG ).

    Ein solches Ergebnis verlangen Sinn und Zweck des § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz auf der Basis einer genauen Interessenanalyse gerade nicht (LAG Hamm, Beschluss vom 28.10.1971, aaO.; Beschluss vom 11.12.1980, aaO.; Vollkommer, aaO., S. 613 ff.).

  • LAG Hamburg, 03.06.1985 - 1 Ta 5/85

    Nachträgliche Zulassung einer Kündigunsschutzklage; Versäumen der Klagefrist

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  • LAG Hamm, 15.10.1981 - 8 Ta 174/81

    Kündigungsschutzklage

    Wenngleich sich der Arbeitnehmer im Verfahren über die nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ein Verschulden seines Anwaltes an der Versäumung der Klagefrist nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm nicht anrechnen zu lassen braucht (vgl. zuletzt: Beschluß vom 11.12.1980 = NJW 1981, 1230 = MDR 1981, 258 = AuR 1981, 154), können die anwaltlichen Versäumnisse der nachträglichen Klagezulassung doch entgegenstehen, wenn der Arbeitnehmer sie nämlich erkennen und in ihrer Bedeutung würdigen konnte und gleichwohl nichts unternommen hat, um die Wahrung der Klagefrist sicherzustellen.
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